Vereinssatzung


Kulturzentrum Pelmke e.V.
Pelmkestr. 14
58089 Hagen
(Stand Juli 2005, letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung am3.7.2005)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen “Kulturzentrum Pelmke e.V”.
Er hat seinen Sitz in Hagen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, durch Bildungs- und Kulturangebote zur Entfaltung des Zusammenlebens von Bürgern/ Bürgerinnen aller Altersgruppen beizutragen. Er fördert
insbesondere Bestrebungen von Selbsthilfeorganisationen im Bereich der außerschulischen Bildung, Jugend- und Frauenarbeit, der Kultur und der Bewältigung sozialer
Probleme. Hierbei werden alle rassistischen, faschistischen und sexistischen Strömungen ausgeschlossen.
Die Verwirklichung des Vereinszweckes wird insbesondere durch die Unterhaltung einer öffentlichen Begegnungsstätte zur Förderung von Bildung und Erziehung von
Jugendlichen und Erwachsenen erreicht, u.a. sollen nachfolgende Angebote gemacht werden:

Seminare und Gesprächsgruppen
offene Jugendarbeit
Schularbeitenhilfe für deutsche und ausländische Kinder
Förderung von Selbsthilfegruppen (z.B. Arbeitslosenselbsthilfe)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte” der Abgabenordnung vom 1.7.1977. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Sie erhalten darüberhinaus weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Anteile aus dem
Vereinsvermögen.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Maßnahmen zur Frauengleichstellung

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, in allen Bereichen des Kulturzentrums aktiv die Förderung von Frauen bis zur tatsächlichen Gleichstellung voranzutreiben.Näheres
regelt der Frauenförderplan.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet aktive und Fördermitglieder. Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Mitgliedsversammlungen.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung an den/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlurig angerufen werden.(Aufnahmeverfahren)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer bzw. verstossen hat. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung seinen Beitrag nicht bezahlt, durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie muß außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn es
von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, vom Vorstand verlangt wird.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 8 Tage vor der Versammlung mit Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung berät und
beschließt über alle für die Entwicklung der Arbeit des Vereins wichtigen Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
Anmietung, Erwerb oder Belastung von Immobilien
Satzungsänderungen
die Auflösung des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Beschlussprotokoll niedergelegt.
Das Protokoll wird vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier oder sechs gleichberechtigten Mitgliedern, die aus ihrer Mitte heraus eine/n Sprecher/in wählen. Die Vorstandsmitglieder nehmen eine interne
Aufgabenverteilung für die Bereiche Finanzwesen und Personalwesen vor.
Der Vorstand soll jeweils zur Hälfte von Männern und Frauen gestellt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Sie können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei der Geschäftsführung sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der
Vorstand soll seine gesamte Tätigkeit so durchschaubar wie möglich erledigen und andere Vereinsmitglieder, kooperativ beteiligen. Der Vorstand kann haupt- oder
ehrenamtlich Tätige mit der Führung der Geschäfte beauftragen. Art und Umfang der Geschäfte wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der auf der
Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden. Die Protokolle werden von zwei der- auf der
Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder unterzeichnet.

§ 9 Rechnungsprüfer/in

Die beiden von der Mitgliederversammlung bestellten RechnungsprüferInnen haben das Rechnungswesen einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium
angehören.

§ 10 Finanzwesen

Die Mittel zur Durchführung des Vereinszweckes erhält der Verein aus Beiträgen, aus Eigenleistungen, aus Zuschüssen der öffentlichen Hand, sowie aus Spenden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 11 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Satzungsänderungen können von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die Vereinsauflösung. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 21.5.1985 in Kraft.

Die Wiedergabe der Satzung erfolgt ohne Gewähr.